Beim Kauf geht geht grundsätzlich auch die dafür abgeschlossene Wohn­gebäude­ver­si­che­rung auf den Käufer über, sofern eine solche existiert und nicht ausnahmsweise etwas anderes explizit mit der Versicherung vereinbart ist. Dies ist in § 95 Ver­si­che­rungs­vertrags­gesetz (VVG) festgelegt. Diese Regelung verhindert Ver­si­cher­ungs­lücken und gewährleistet, dass Schäden am Gebäude jederzeit abgedeckt sind.


Der Käufer ist gemäß § 96 VVG berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Dies regelt § 96 VVG.


Nach der Rechtsprechung entsteht das Kündigungsrecht erst mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und nicht mit dem wirtschaftlichen Übergang. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch kann jedoch noch mehrere Monate nach Kaufpreiszahlung dauern. Denn für die Eigentumsumschreibung bedarf es der grunderwerbsteuer-lichen Unbedenklichkeitsbescheinigung, die häufig erst nach der Kaufpreiszahlung durch das Finanzamt erteilt wird. Auch nach Vorlage des Kaufvertrags zur Umschreibung brauchen die Grundbuchämter aufgrund der meist angespannten Personalsituation längere Zeit für die Umschreibung.


Sofern Sie die Brand- und Gebäudeversicherungen kündigen wollen, prüfen Sie daher, ob nicht eine reguläre Kündigung der Versicherung möglich ist. Hierfür brauchen Sie die Vollmacht des Verkäufers. Denn das Sonderkündigungsrecht beim Verkauf wird durch das Sonderkündigungsrecht nicht ausgeschlossen.


Können wir als Notariat in solchen Fällen die Eigentumsumschreibung beschleunigen? Leider nein. Die Kündigung der Versicherung ist quasi bei jedem Kaufvertrag gegeben und betrifft daher die meisten Käufer. Es stellt daher grundsätzlich keinen Eilt-Fall da. Selbstverständlich steht es Ihnen aber als Käufer frei, beim Grundbuchamt direkt nachzufragen, ob nicht ausnahmsweise eine schnellere Bearbeitung in Betracht kommt. Wir als Notariat sind jedoch dienstrechtlich gehalten, in solchen Fällen keinen Eilt-Antrag zu stellen.