Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einem Dritten die Vollmacht, für Sie zu handeln, Sie sagen aber nicht konkret, wie für Sie gehandelt werden soll. In der Regel wird allgemein nur ein Auftragsverhältnis zugrundegelegt, dass in Ihrem Interesse gehandelt werden soll.


Mit einer Patientenverfügung legen Sie für den Bevollmächtigten und für Dritte für den Gesundheitsbereich nieder, welche Behandlung Sie in einem konkreten Fall wünschen. In der Regel ist eine Patientenverfügung aber auch generell gehalten und es wird bestimmt, dass Sie für den Fall, dass es keine Hoffnung mehr gibt, lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen.