Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine dritte Person, für einen im Falle der Geschäftsunfähigkeit zu handeln. Damit Vertragspartnern - z.B. der Bank, dem Gericht, der Behörde - nicht immer nachgewiesen werden muss, dass der Vollmachtgeber nicht geschäftsfähig ist - was häufig nur schwer, teilweise gar nicht möglich ist - erhält der Bevollmächtigte im Außenverhältnis eine Generalvollmacht, welche im Innenverhältnis dahingehend beschränkt ist, dass der Vorsorgebevollmächtigte nur handeln darf, wenn ein Fall der Geschäftsunfähigkeit vorliegt oder im Einzelfall die Ermächtigung zum Handeln erteilt wurde.