Als Notar erstelle ich den Urkundsentwurf. Die Entwurfserstellung und die Beratung sind in der Beurkundungsgebühr enthalten und wird nicht separat berechnet. Sollten Sie einen vorgefertigen Entwurf haben, kann dieser - nach Prüfung - natürlich verwendet werden. Die Notargebühren reduzieren sich hierdurch jedoch nicht, soweit eine Beurkundung erforderlich ist.
Muss ich den Entwurf durch einen Rechtsanwalt vorbereiten lassen? Drucken
Geändert am: So, 5 Mai, 2019 um 8:45 VORMITTAGS
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